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Erklärungen zu den ESG-Kategorien nach der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088:
- Ein Finanzprodukt nach Art. 9 strebt nachhaltige Investitionen an.
- Ein Finanzprodukt nach Art. 8 bewirbt u.a. ökologische oder soziale Merkmale (oder eine Kombination aus beidem).
- Als sonstige Finanzprodukte nach Art. 6 werden Finanzprodukte eingestuft, die bei Investitionen die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten nicht berücksichtigen, dh sie sind keine Finanzprodukte nach Art. 8 oder 9.
- Die Angabe "n.a." bedeutet, dass eine Kategorisierung des Fonds derzeit noch nicht vorliegt oder dass derzeit noch keine Unterlagen vorhanden sind.
- Die Angabe "keine" bedeutet, dass es sich um einen Index-Fonds handelt, der nicht nach ESG-Kriterien kategorisiert werden kann. Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
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